Dachgeschoßausbau

in der Schutzzone

1040 Wien

BuG Leistungen

Projektmanagement, Vorentwurf, Entwurf,
Einreichplanung, Ausführungsplanung,
Kostenermittlung, ÖBA, BauKG

Infos

Visualisierungen: BuG

Raus aus der Sackgasse

Die BuG wurde beauftragt, das in vielen Belangen in der Sackgasse steckende Projekt mit verschiedenen, bereits vorhandenen Planungen und Bescheiden mit neuen Bauherrenwünschen in Einklang zu bringen.

Die aufeinander nicht abgestimmten Behördenunterlagen und Bescheide wurden von der BuG entflochten und mit den zuständigen Behörden akkordiert.

Dies war die Voraussetzung für die Erstellung genehmigungsfähiger Einreichunterlagen.

Unter Berücksichtigung der aktuell gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen konnten durch innovative architektonische Denkansätze, alle bisherigen und neuen Projektparameter zusammengeführt und dabei sogar ein Nutzflächengewinn von ca. 15% erzielt werden.

Zur Zeit wird gerade die Ausführung des Projektes vorbereitet.

alle Kundenstimmen
Bauen im Bestand, speziell im historischen Kontext, stellt eine besondere Herausforderung dar, welcher wir uns immer wieder gerne stellen.
Arch. DI Markus Stieger
Geschäftsführender Gesellschafter "BuG Ziviltechniker GmbH"

Gründerzeit trifft zeitgemäße Architektur

Das Bauvorhaben in der Rubensgasse befindet sich in einer Schutzzone gemäß §7 Bauordnung für Wien, in welcher auf die bestehende Bau- und Raumstruktur in ihrem äußeren Erscheinungsbild besonders Bedacht zu nehmen ist. Primär geschützt wird das äußere Erscheinungsbild eines Objektes oder Ensembles. Bei Errichtung eines neuen Gebäudes oder Gebäudeteiles innerhalb einer Schutzzone ist darauf zu achten, dass sich das Bauvorhaben in das Ensemble und in das Stadtbild bestmöglich einfügt. Dabei ist eine zeitgemäße, qualitätsvolle Architektur anzustreben.

Durch das Abrücken des neuen Gebäudeteiles von der Straßenfront und dem Einsatz von zeitgemäßen Materialien, bleibt der Charakter der gründerzeitlichen Fassade in seiner Eigenständigkeit erhalten.

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens waren 3 Ausnahmetatbestände nach §69 Bauordnung für Wien in einer umfangreichen Abhandlung zu begründen und weiters mit einem Ortsbildgutachten für die Baubehörde zu untermauern.
In der Begründung zur Abweichung vom gültigen Bebauungsplan war vorrangig das öffentliche Interesse nachvollziehbar darzulegen, wohingegen in dem Ortsbildgutachten die architektonischen und stadtbildrelevanten Merkmale im Sinne des §85 Bauordnung für Wien zu begründen waren. Beides ist letztendlich zur Zufriedenheit aller Projektbeteiligten erfolgreich gelungen.

BuG Team

Wir freuen uns auf Ihr Projekt!